Rechtstracker.at

Art. 1 § 21

Fassungen
01.05.1996 bis 31.07.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 2101.05.199631.07.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997
Art. 1 § 2101.04.199430.04.1996 BGBl. Nr. 908/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fernmeldegesetz 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 908 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.05.1996

Außerkrafttretensdatum

31.07.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Pflichten des Konzessionsinhabers, Geschäftsbedingungen

Paragraph 21, (1) Der Konzessionsinhaber ist verpflichtet, die in der Konzession enthaltenen Auflagen zu erfüllen.

  1. Absatz 2,Der Konzessionsinhaber hat im Rahmen der Konzession jedermann zu gleichen Bedingungen die Inanspruchnahme reservierter Fernmeldedienste in angemessener Qualität zu ermöglichen.
  2. Absatz 3,Für die Erbringung eines reservierten Fernmeldedienstes sind vom Konzessionsinhaber Geschäftsbedingungen, einschließlich der vorgesehenen Entgelte zu erlassen. Die Geschäftsbedingungen sowie Änderungen derselben bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr. Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn durch die Geschäftsbedingungen oder deren Änderung die Inanspruchnahme reservierter Fernmeldedienste auf unangemessene Weise erschwert oder gegen Verpflichtungen verstoßen wird, die sich für die Republik Österreich aus internationalen Vorschriften ergeben.
  3. Absatz 4,Der Konzessionsinhaber hat dafür zu sorgen, daß im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' kundgemacht wird, ab wann diese Geschäftsbedingungen angewendet werden. Diese Kundmachung hat auch Hinweise zu enthalten, wo und wann in die Geschäftsbedingungen Einsicht genommen werden kann.
  4. Absatz 5,In einer Konzession gemäß Paragraph 19, Absatz 3, kann der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr nach Art und Umfang des Dienstes von der Erfüllung der Pflichten gemäß Absatz 2 bis 4 teilweise oder ganz absehen.
  5. Absatz 6,Der Konzessionsinhaber ist verpflichtet, der Konzessionsbehörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die für den Vollzug dieses Gesetzes und der einschlägigen internationalen Vorschriften notwendig sind.
  6. Absatz 7,Die Konzessionsbehörde kann Anordnungen zur Durchführung der ihr insbesondere auf Grund internationaler Vorschriften und auf Grund dieses Bundesgesetzes zukommenden Rechte und Pflichten treffen. Der Konzessionsinhaber ist verpflichtet, solche Anordnungen zu befolgen.
  7. Absatz 8,Die Absatz 6 und 7 gelten auch für Betreiber von Fernmeldediensten, die keiner Konzession bedürfen, insbesondere auch für die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft. Zuständige Behörde ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr.

Gesetzesnummer

10012231

Dokumentnummer

NOR12156840

Alte Dokumentnummer

N9199654861J